Satzung

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Fachverband Judaistik/ Jüdische Studien/ Jüdische Theologie in Deutschland e.V./ German Association for Jewish Studies and Jewish Theology“
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main; er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Ziele und Aufgaben

(1) Ausschließliche Aufgabe des Verbandes ist die Förderung und Vertretung der wissenschaftlichen Interessen der in Deutschland tätigen Judaistinnen und Judaisten.
(2) Der Verband verfolgt seine Ziele insbesondere durch
a) Wahrnehmung der wissenschafts- und hochschulpolitischen Belange der Judaistik in Deutschland;
b) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
c) Abhaltung von Fachtagungen.

§ 3 – Steuerbegünstigung

Der Verband verfolgt ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
Der Verband darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.

§ 4 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Es werden folgende Kategorien von Mitgliedern unterschieden:
a) ordentliche Mitglieder: Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden, die eine akademische Abschlussprüfung in den Fächern Judaistik, Jüdische Studien und/oder Jüdische Theologie abgelegt oder eine vergleichbare judaistische Qualifikation erworben haben und/oder als Judaistinnen oder Judaisten wissenschaftlich und hauptamtlich an einer Universität oder Hochschule in Deutschland tätig sind. Nur die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht.
b) außerordentliche Mitglieder: Die Mitgliedschaft als außerordentliche Mitglieder können Wissenschaftler, Unternehmen, Organisationen und öffentliche Stellen erwerben, welche die Aktivitäten, Aufgaben und Ziele des Fachverbands Judaistik/ Jüdische Studien/ Jüdische Theologie in Deutschland e.V. unterstützen.
c) Ehrenmitglieder: Auf Vorschlag des Vorstandes bzw. von einem Drittel von ordentlichen Mitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft bestimmten Wissenschaftlern, Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Stellen verliehen werden, die den Verband auf besondere Weise unterstützen bzw. unterstützt haben. Die Entscheidung wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung getroffen.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) a) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Verbandszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch vor der Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet.
b) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied drei Rechnungsjahre in Folge trotz Mahnung keine Mitgliedsbeiträge bezahlt hat.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. In besonderen Einzelfällen kann der Vorstand die Beiträge  mindern oder erlassen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 6 – Organe des Verbandes Organe des Verbandes

sind:
1.  Der Vorstand
2.  Die Mitgliederversammlung

§ 7 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
1.  der bzw. dem 1. Vorsitzenden
2.  der bzw. dem 2. Vorsitzenden
3. der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister
4. zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
(2) In der Regel sollen mindestens zwei Frauen im Vorstand sein, davon eine als erste oder zweite Vorsitzende.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl der Vorsitzenden ist maximal zweimal in Folge statthaft.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nimmt die nächste Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes vor.
(5) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch die bzw. den 1. Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch deren bzw. dessen Stellvertreter/in vertreten. Der Verhinderungsfall muss nicht nachgewiesen werden.

§ 8 – Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 9 – Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich von der bzw. dem 1. Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreter/in mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder mittels elektronischer Medien. Es wird dem Vorstand überlassen, welche Zustellungsart zu wählen ist. Der Vorstand kann auch das Abhalten virtueller Mitgliederversammlungen beschließen. Sowohl virtuelle als auch Präsenz-Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand geleitet.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl eines/r Schriftführers/Schriftführerin für jede ihrer Sitzungen.
2. Die Wahl des Vorstandes, die einzeln oder im Block erfolgen kann.
3.  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern sowie die Entlastung des Vorstandes.
4. Die Wahl zweier Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer für den nächstfälligen Kassenbericht.
5. Festsetzung von Zeit und Ort für die nächstfällige Mitgliederversammlung.
6. Festsetzung des Jahresbeitrages.
7. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
8. Die Genehmigung von Satzungsänderungen.
(3) Für die Beschlüsse zu Absatz 2 Ziffer 1, 3-6 genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, für Ziffer 2 genügt die relative Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, für Ziffer 7-8 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstandes gefordert wird. Für das Verfahren gilt Absatz 1.
(5) Die Protokolle der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden von dem bzw. der für die betreffende Sitzung gewählten Schriftführer/in sowie vom 1. bzw. von der 1. Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreter/in unterschrieben.

§ 10 – Auflösung des Verbandes

(1) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines Zweckes muss das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft übertragen werden, die es für Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
(2) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 – Satzungsänderungen auf Anforderung des Registergerichts und des Finanzamts

Sofern das Finanzamt oder das Registergericht Änderungen der Satzung für erforderlich hält, ist der Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsänderungsbeschlüsse zu fassen.


Die vorstehende Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 31. Oktober 2021.